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WICHTIG!
Appell an die insolvenzrechtliche Praxis - Unterschriftenaktion !
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Interessierte,
das Verbraucherinsolvenzverfahren soll insgesamt in die Hände des Rechtspflegers gelegt werden.
Der entsprechende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens,
zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, der diesen Zuständigkeitswechsel
umfasst, wird aber bereits heftig diskutiert. Der Widerstand gegen eine Übertragung auf die Rechtspfleger ist
immens.
Die dazu ins Feld geführten Argumente sind teils wenig seriös; so werden Zahlen von Hunderten von betroffenen
Stellen angeführt, dabei wären es z.B. in Baden-Württemberg ganze 5 AKA, um die es gehen würde.
Ziel der Vollübertragung ist, durch Vermeidung unnötiger Bearbeiterwechsel die Verfahrenseffizienz zu steigern. So sollen Reibungs- und Zeitverluste verhindert und das Verfahren weiter beschleunigt werden. Der Entwurf sieht zugleich eine Straffung des Verfahrens vor, bei der einige Entscheidungen bereits auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorverlegt werden. Das Verfahren in einer Hand zu konzentrieren ist also durchaus sinnvoll.
Die Rechtspflegerschaft verfügt wie keine zweite juristische Berufsgruppe über Kompetenzen und Erfahrungen für die umfassende Bearbeitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Bereits heute obliegen dem Rechtspfleger im Verbraucher- und im Restschuldbefreiungsverfahren zahlreiche und umfangreiche Aufgaben, er trifft schon jetzt auch kontradiktorische Entscheidungen. Im Rechtspflegerstudium werden nicht nur tiefgreifende Kenntnisse im Bürgerlichen Recht und im Prozessrecht, sondern auch intensive Kenntnisse im Vollstreckungsrecht, im Insolvenzrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht wie auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Buchführung, Bilanzkunde sowie Kosten- Leistungsrechnung) vermittelt.
Das Scheinargument, wonach der Eingriff ins grundrechtlich geschützte Eigentum den Richtern vorzubehalten ist, kann nicht überzeugen. Zwangsvollstreckung in Forderungen oder Zwangsversteigerung von Grundstücken stellen gleichfalls Eingriffe ins grundrechtlich geschützte Eigentum dar, ohne dass der Gesetzgeber Bedenken gehabt hätte, diese Verfahren dem Rechtspfleger anzuvertrauen.
Das Ziel, unnötige Wechsel zu vermeiden und die Verfahrenseffizienz zu steigern, kann nur durch eine Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger realisiert werden. Die Übertragung ist daher ohne Alternative und angesichts einer in einigen Bundesländern bereits bestehenden Vorverfügungsregelung auch praxisgerecht. Die Möglichkeit des Richters, das Verfahren nach § 18 Absatz 2 RpflG wieder an sich zu ziehen, bleibt zudem ja bestehen.
Eine praxisorientierte Reform der Insolvenzordnung mit einer breiten Zustimmungsbasis kann daher nur mit der Vollübertragung des Verbraucherinsolvenzrechts auf den Rechtspfleger zustande kommen. Angesichts des Verlustes der Zuständigkeit im Insolvenzplanverfahren und der tatsächlichen Zuständigkeitsverhältnisse in der aktuellen gerichtlichen Praxis darf es nicht um Interessenpolitik und Besitzstandswahrung, sondern muss es um Verfahrensoptimierung gehen.
Wir bitten daher um Ihre Unterstützung, damit unsere Berufsgruppe und damit der wichtigste und schon jetzt für die meisten Entscheidungen zuständige gerichtliche Ansprechpartner im Insolvenzverfahren nicht einer einseitigen Interessenpolitik zum Opfer fällt.
Wir bitten Sie um Ihre Unterschrift. Gerne können Sie dieses Petitum in Ihren insolvenzrechtlichen Bereichen mit der Bitte um Teilnahme und Unterstützung weiterreichen. Wir bitten aber auch um Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen aus anderen Fachbereichen. Wir bitten Sie zudem, bei potentiellen Ansprechpartnern (Richter/Insolvenz-verwalter/Politiker) Ihres Zuständigkeitsbereiches um Unterstützung zu werben. Es ist angedacht, das Petitum in der einschlägigen Literatur zu veröffentlichen und die möglichst breite Solidarität den politisch Verantwortlichen zukommen zu lassen.
Den Appell samt Unterschriftenliste finden Sie als PDF-Datei hier zum Download (ca. 65 kB).
Senden Sie bitte vorzugsweise Ihre unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Unterstützungsbekundung oder alternativ auch die von Ihnen in der Unterschriftensammelliste zusammengeführten Unterzeichnungen elektronisch (eingescannte Formulare) an die in den Formularen ausgewiesene E-Mail-Adresse der Bundesgeschäftsstelle. Gerne nimmt auch jedes Vorstandsmitglied unseres Landesverbandes Ihre Unterstützungsbekundung persönlich (z. B. anlässlich der kommenden Mitgliederversammlung) entgegen. Ebenso können Sie auch Ihre vollständig ausgefüllte und unterzeichnete eingescannte Unterstützung elektronisch an
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mailen. Wir werden diese sodann an die Bundesgeschäftsstelle gesammelt weiterleiten. Ein Rücklauf Ihrer Unterstützungsbekundung bis 10. Mai 2012 wäre wünschenswert. Selbstverständlich werden aber auch noch danach die Unterschriftenlisten/Einzelunterstützungsbekundungen entgegengenommen. |