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17. bis 22. September 2012

33. Deutscher

Rechtspflegertag

in Essen (Hotel Bredeney)

 
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Beamte haben Anspruch bei Eintritt in den Ruhestand auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Marco Stoll   
Samstag, den 05. Mai 2012 um 20:33 Uhr

Deutsche Beamte bekommen Geld für Urlaub, den sie wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 3. Mai 2012 in Luxemburg entschieden. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub beschränkt sich aber auf den von der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen. Die Differenz zu einem höheren Urlaubsanspruch muss nicht ausgeglichen werden.

 

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof C 337/10 hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand:

Seit Juni 2007 war der verbeamtete und im Feuerwehrdienst tätige Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand im August 2009 wegen Krankheit dienstunfähig. Der Anspruch des Klägers auf Jahresurlaub in den Jahren 2007 bis 2009 betrug jeweils 26 Tage.
Zusätzlich wurde ihm ein Wochenfeiertagsausgleich in Stunden gewährt für jene Feiertage, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Wochentag fielen.
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gingen im Hinblick auf diese Regelungen davon aus, dass Herrn Neidel ein Gesamturlaubs-anspruch von 31 Tagen für das Jahr 2007, 35 Tagen für das Jahr 2008 und 34 Tagen für das Jahr 2009 zustand. Davon nahm der Kläger nur 14 Tage während des Jahres 2007 in Anspruch. In der Summe verblieb ihm also ein unerfüllter Urlaubsanspruch von 86 Tagen, was einen Betrag von 16.821,60 Euro brutto ergibt.
Der Antrag von Herrn Neidel auf Zahlung einer finanziellen Vergütung in dieser Höhe für den nicht genommenen Urlaub wurde durch Entscheidung der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt, dass eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im
deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 könne auf Beamte nicht angewandt werden. Auch stelle eine Ruhestandsversetzung keine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dar.
Für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bei dem der Kläger hiergegen Klage erhob, bestanden Zweifel an der Richtigkeit der von der Stadt Frankfurt am Main vorgenommenen Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88; es hatte daher beschlossen, das Verfahren  auszusetzen und dem Gerichtshof vorzulegen.

 

Der Europäische Gerichtshof stellte zu den in der Vorlage vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen fest:

1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte.
2. Damit hat ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.
4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.?Der Übertragungszeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Ein Übertragungszeitraum von 9 Monaten wird diesem Grundsatz im Hinblick auf den Bezugszeitraum von 1 llaenderjahr nicht gerecht.

 
INFO 4/2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Marco Stoll   
Dienstag, den 24. April 2012 um 21:06 Uhr

Inhalt:

  • Hinweise zur Mitgliederversammlung 2012
  • Neue Beurteilungs-AV
  • Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer
  • Musterantrag zur Geltendmachung weiterer Urlaubstage als Ersatzurlaub nach dem Urteil des BAG vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 –
Sie können die komplette Ausgabe des Infoblattes 4/2012 hier als pdf.-Dokument (ca. 137 kb) downloaden.
 
Appell an die insolvenzrechtliche Praxis - Unterschriftenaktion PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Marco Stoll   
Sonntag, den 22. April 2012 um 19:38 Uhr

WICHTIG!


Appell an die insolvenzrechtliche Praxis - Unterschriftenaktion !

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Interessierte,

 

das Verbraucherinsolvenzverfahren soll insgesamt in die Hände des Rechtspflegers gelegt werden.

Der entsprechende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens,

zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, der diesen Zuständigkeitswechsel

umfasst, wird aber bereits heftig diskutiert. Der Widerstand gegen eine Übertragung auf die Rechtspfleger ist

immens.

Die dazu ins Feld geführten Argumente sind teils wenig seriös; so werden Zahlen von Hunderten von betroffenen

Stellen angeführt, dabei wären es z.B. in Baden-Württemberg ganze 5 AKA, um die es gehen würde.

 

Ziel der Vollübertragung ist, durch Vermeidung unnötiger Bearbeiterwechsel die Verfahrenseffizienz zu steigern. So sollen Reibungs- und Zeitverluste verhindert und das Verfahren weiter beschleunigt werden. Der Entwurf sieht zugleich eine Straffung des Verfahrens vor, bei der einige Entscheidungen bereits auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorverlegt werden. Das Verfahren in einer Hand zu konzentrieren ist also durchaus sinnvoll.

 

Die Rechtspflegerschaft verfügt wie keine zweite juristische Berufsgruppe über Kompetenzen und Erfahrungen für die umfassende Bearbeitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Bereits heute obliegen dem Rechtspfleger im Verbraucher- und im Restschuldbefreiungsverfahren zahlreiche und umfangreiche Aufgaben, er trifft schon jetzt auch kontradiktorische Entscheidungen. Im Rechtspflegerstudium werden nicht nur tiefgreifende Kenntnisse im Bürgerlichen Recht und im Prozessrecht, sondern auch intensive Kenntnisse im Vollstreckungsrecht, im Insolvenzrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht wie auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Buchführung, Bilanzkunde sowie Kosten- Leistungsrechnung) vermittelt.

 

Das Scheinargument, wonach der Eingriff ins grundrechtlich geschützte Eigentum den Richtern vorzubehalten ist, kann nicht überzeugen. Zwangsvollstreckung in Forderungen oder Zwangsversteigerung von Grundstücken stellen gleichfalls Eingriffe ins grundrechtlich geschützte Eigentum dar, ohne dass der Gesetzgeber Bedenken gehabt hätte, diese Verfahren dem Rechtspfleger anzuvertrauen.

 

Das Ziel, unnötige Wechsel zu vermeiden und die Verfahrenseffizienz zu steigern, kann nur durch eine Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger realisiert werden. Die Übertragung ist daher ohne Alternative und angesichts einer in einigen Bundesländern bereits bestehenden Vorverfügungsregelung auch praxisgerecht. Die Möglichkeit des Richters, das Verfahren nach § 18 Absatz 2 RpflG wieder an sich zu ziehen, bleibt zudem ja bestehen.

 

Eine praxisorientierte Reform der Insolvenzordnung mit einer breiten Zustimmungsbasis kann daher nur mit der Vollübertragung des Verbraucherinsolvenzrechts auf den Rechtspfleger zustande kommen. Angesichts des Verlustes der Zuständigkeit im Insolvenzplanverfahren und der tatsächlichen Zuständigkeitsverhältnisse in der aktuellen gerichtlichen Praxis darf es nicht um Interessenpolitik und Besitzstandswahrung, sondern muss es um Verfahrensoptimierung gehen.

 

Wir bitten daher um Ihre Unterstützung, damit unsere Berufsgruppe und damit der wichtigste und schon jetzt für die meisten Entscheidungen zuständige gerichtliche Ansprechpartner im Insolvenzverfahren nicht einer einseitigen Interessenpolitik zum Opfer fällt.

 

Wir bitten Sie um Ihre Unterschrift. Gerne können Sie dieses Petitum in Ihren insolvenzrechtlichen Bereichen mit der Bitte um Teilnahme und Unterstützung weiterreichen. Wir bitten aber auch um Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen aus anderen Fachbereichen. Wir bitten Sie zudem, bei potentiellen Ansprechpartnern (Richter/Insolvenz-verwalter/Politiker) Ihres Zuständigkeitsbereiches um Unterstützung zu werben. Es ist angedacht, das Petitum in der einschlägigen Literatur zu veröffentlichen und die möglichst breite Solidarität den politisch Verantwortlichen zukommen zu lassen.

 

Den Appell samt Unterschriftenliste finden Sie als PDF-Datei hier zum Download (ca. 65 kB).

 

Senden Sie bitte vorzugsweise Ihre unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Unterstützungsbekundung oder alternativ auch die von Ihnen in der Unterschriftensammelliste zusammengeführten Unterzeichnungen elektronisch (eingescannte Formulare) an die in den Formularen ausgewiesene E-Mail-Adresse der Bundesgeschäftsstelle. Gerne nimmt auch jedes Vorstandsmitglied unseres Landesverbandes Ihre Unterstützungsbekundung persönlich (z. B. anlässlich der kommenden Mitgliederversammlung) entgegen. Ebenso können Sie auch Ihre vollständig ausgefüllte und unterzeichnete eingescannte Unterstützung elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. mailen. Wir werden diese sodann an die Bundesgeschäftsstelle gesammelt weiterleiten. Ein Rücklauf Ihrer Unterstützungsbekundung bis 10. Mai 2012 wäre wünschenswert. Selbstverständlich werden aber auch noch danach die Unterschriftenlisten/Einzelunterstützungsbekundungen entgegengenommen.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 22. April 2012 um 20:01 Uhr
 
INFO 3/2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Marco Stoll   
Sonntag, den 11. März 2012 um 21:17 Uhr

Inhalt:

  • Berichtigung – Hinweis zur Mitgliederversammlung 2012
  • Wahlprüfsteine zur Landtagswahl
  • Wahl-O-Mat zur Landtagswahl
  • Amtsangemessene Alimentation
  • „Lediglich“ von Rechtspflegern…
  • Wo die Liebe ein Feuer entfacht …

Sie können die komplette Ausgabe des Infoblattes 3/2012 hier als pdf.-Dokument (ca. 161 kb) downloaden.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 11. März 2012 um 21:22 Uhr